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Satzung des NeSt


Drei bis fünf Prozent aller Menschen hören oder hörten Stimmen, das heißt, sie hören ganz real gesprochene Worte, die kein anderer, nur sie selbst hören können. Über Ursachen, wie es dazu kommen kann, dass ein Mensch Stimmen hört, gibt es sehr unterschiedliche Theorien, eine allgemein akzeptierte Erklärung gibt es nicht.
Die Stimmen können unterschiedliche Lautstärke und verschiedene Charaktere haben. Sie können als störend empfunden werden und unter Umständen viel Leid hervorrufen. Sie können aber auch schützende Funktion haben und unter günstigen sozialen und individuellen Bedingungen zu einer Lebensbereicherung des Einzelnen führen.
Fast immer bedeutet das Auftauchen der Stimmen zu Anfang eine erhebliche Verunsicherung. Sachliche Informationen und Austausch mit unvoreingenommenen GesprächspartnerInnen, insbesondere mit anderen StimmenhörerInnen, können dieser Verunsicherung entgegenwirken.
Nicht das Hören von Stimmen muss zum Problem werden, sondern oft ist es die Unfähigkeit, mit den Stimmen umzugehen. Die meisten Stimmen hörenden Menschen trauen sich aber nicht, über ihre Erfahrungen zu reden. Sie empfinden es als bevormundend und nicht hilfreich, wenn Stimmenhören nur als krankhafte „Halluzination“ bezeichnet und angenommen wird, dass ausschließlich die Psychiatrie dafür zuständig sei.
Um uns unter anderem gegen diese Bevormundung zu wehren, haben wir beschlossen, unser Netzwerk Stimmenhören zu gründen. Wir setzen in unserem Netzwerk auf eine gleichberechtigte Zusammenarbeit und Partnerschaft von Stimmen hörenden Menschen, deren FreundInnen, Angehörigen und in psychiatrischer oder psychotherapeutischer Praxis und Forschung Tätigen. Wir wollen unsere Erfahrungen austauschen mit dem Hauptziel, uns gegenseitig zu helfen und zu stützen und mehr Toleranz, Verständnis und Akzeptanz in der Gesellschaft für das Phänomen Stimmenhören zu erreichen.
    

§ 1 NAME UND SITZ
1. Das Netzwerk führt den Namen „Netzwerk Stimmenhören e.V.“.
2. Es hat seinen Sitz in Berlin.
3. Das Netzwerk wird beim Amtsgericht Berlin in das Vereinsregister eingetragen.
4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 ZWECK UND ZIELE
Als Zusammenschluss von Menschen, die Stimmen hören, Angehörigen und in der psychiatrischen oder psychotherapeutischen Praxis und Forschung Tätigen hat das Netzwerk den  Zweck,
a) die Interessen von Stimmen hörenden Menschen zu vertreten mit dem Ziel, Hilfsangebote entstehen zu lassen; diese können psychosozialer  oder psychotherapeutischer Natur sein, die Betonung soll aber vor  allem auf nichtmedizinischen Möglichkeiten liegen;
b) Stimmen hörende Menschen, die niemals Kontakt mit der Psychiatrie  hatten, und solche, die psychiatrisiert wurden, sowie Stimmen hörende  Menschen, die unter ihren Stimmen leiden, und solche, die gut mit ihren Stimmen zurechtkommen, zusammenzuführen;
c) den Erfahrungsaustausch zwischen Stimmen hörenden Menschen und  zwischen ihnen und Angehörigen sowie in der psychiatrischen oder  psychotherapeutischen Praxis und Forschung Tätigen in Gang zu  bringen;
d) Vorurteile der Gesellschaft Stimmen hörenden Menschen gegenüber abzubauen;
e) Angehörigen, FreundInnen, HelferInnen und TherapeutInnen Informationen zu vermitteln, wie Stimmen hörenden Menschen, die nicht  mit ihren Stimmen zurechtkommen, zu helfen ist.
 

Die Aufgaben und Ziele des Netzwerkes sind demgemäß durch Informations-, Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit
* die Anliegen, Sichtweisen und Forderungen von Stimmen hörenden  Menschen in der allgemeinen Öffentlichkeit zur Geltung zu bringen;  in diesem Sinne betreibt es Lobbyarbeit gerade auch für die Stimmen hörenden Menschen, die von psychiatrischen Maßnahmen betroffen  sind bzw. allein mit ihren Stimmen nicht zurechtkommen;
* Möglichkeiten zur Vorbeugung von Krisen zu entwickeln, die sich dadurch ergeben können, dass die Stimmen sehr negativ und beherrschend im Vordergrund stehen;
* Kontakt- und Informationsstellen zur Gründung von Gruppen zu  bieten; mehrere Gruppenmodelle sind möglich, z.B.:
– reine Selbsthilfegruppen
– therapeutisch angeleitete Gruppen
– trialogisch besetzte Gruppen (Angehörige, StimmenhörerInnen,   professionelle HelferInnen);

* Unterstützung des Erfahrungsaustausches von stimmenhörenden  Menschen und Interessierten zu bieten und entsprechende Tagungen  und Seminare zu organisieren;
* die Herausgabe von Informations- und Fortbildungsmaterialien für  StimmenhörInnen, Angehörige und in psychiatrischer oder psychotherapeutischer Praxis und Forschung Tätige;
* Aufklärung und Information über mögliche Ursachen von Stimmenhören zu bieten; hier sind besonders die stimmenhörenden Menschen  zu ermutigen, für sich selbst eigene Erklärungsmodelle zu finden, die  zu achten sind;
* Erfahrungen, wie Stimmen günstig beeinflußt werden können, zu  vermitteln;
* eine kritische Auseinandersetzung mit der Forschung zu führen, auch  mit dem Ziel, angemessene Forschungsstrategien gemeinsam zu entwickeln;
* die Herausgabe einer regelmäßigen Zeitschrift zu ermöglichen, die – als Mitgliederrundbrief erscheinend – über Aktivitäten der Netzwerke im In- und Ausland berichtet;
* die Diskussion zum Phänomen Stimmenhören in bestehenden Angeboten und Verbänden von Psychiatrie-Erfahrenen, Angehörigen und  professionell Tätigen voranzutreiben.


§ 3 GEMEINNÜTZIGKEIT
1. Das Netzwerk verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige und
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte  Zwecke“ der  Abgabenordnung von 1977 in der jeweils gültigen  Fassung.
2. Mittel des Netzwerkes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke  verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als  Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Netzwerkes. Keine  Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Netzwerkes fremd  sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Zuwendungen begünstigt  werden.
3. Das Netzwerk ist selbstlos tätig, es verfolgt nicht in erster Linie eigen- wirtschaftliche Zwecke.
§ 4 FINANZIERUNG

Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erwirbt das Netzwerk durch:
 * Mitgliedsbeiträge
* Spenden
* öffentliche Zuwendungen
* sonstige Zuwendungen.
§ 5 MITGLIEDSCHAFT

1. Mitglied des Netzwerkes kann jede natürliche oder juristische Person werden, die Stimmen hört oder sich beruflich mit stimmenhörenden  Menschen beschäftigt oder FreundIn oder Angehörige/r eines  Stimmen hörenden Menschen ist, und jede natürliche und juristische  Person, die die Ziele des Netzwerkes bejaht und unterstützt.
2. Die Mitgliedschaft wird in Form einer einfachen Mitgliedschaft begründet. Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich an den Vorstand  zu richten.
3. Über den Antrag auf Aufnahme in das Netzwerk entscheidet vorläufig der Vorstand.
4. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet endgültig über die  Mitgliedschaft vorläufig aufgenommener und vorläufig abgelehnter
Aufnahmeanträge.
5. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
a) Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands erfolgen. Eine Beitragsrückzahlung findet nicht statt.
b) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es trotz Mahnung seinen Beitrag ohne Begründung länger als ein Jahr nicht bezahlt hat.
c) Der Vorstand  kann ferner ein Mitglied, das den Zwecken des Netzwerkes zuwiderhandelt, mit sofortiger Wirkung vorläufig ausschließen; er teilt den Ausschluss dem Mitglied schriftlich mit Begründung mit. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann nach Mitteilung des Ausschlusses innerhalb einer Frist von einem Monat die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden, die abschließend entscheidet.


§ 6 BEITRÄGE
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe einer Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung verabschiedet wird.
§ 7 ORGANE DES NETZWERKES
Organe des Netzwerkes sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
§ 8 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
1. Die Mitgliederversammlung muss vom Vorstand mindestens einmal im Jahr durch schriftliche Benachrichtigung, unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen einberufen werden. Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss die Tagesordnung enthalten.
 

2. Der Vorstand bestimmt Zeit, Ort und Tagesordnung der Mitgliederversammlung. Die Tagesordnung kann von der Mitgliederversammlung erweitert werden.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Netzwerkinteresse erfordert, der Vorstand dies für nötig hält oder wenn die Einberufung von einem Drittel der Mitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe verlangt wird.


§ 9 AUFGABEN DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ  des Netzwerkes und zuständig für alle Angelegenheiten, die in dieser Satzung nicht anderen Gremien zur Erledigung bzw. Beschlussfassung übertragen sind.
2. Die Mitgliederversammlung beschließt in allen das Netzwerk betreffenden Angelegenheiten. Die Mitgliederversammlung beschließt die Größe des Vorstands.
3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig nach ordentlicher Einladung.
4. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
5. Beschlüsse können nicht gegen die Mehrheit der anwesenden Stimmen hörenden Mitglieder gefasst werden.
6. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, in der die Beschlüsse der Versammlung und das Ergebnis der Abstimmung festgehalten werden. Die Niederschrift ist vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
 

§ 10 VORSTAND
1. Die Amtszeit des Vorstands beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist.
2. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt die Mitgliederversammlung eine/n NachfolgerIn für den Rest der Amtszeit.
3. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmen- gleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
4. Zur Erledigung von besonderen Aufgaben kann der Vorstand Arbeits- und Projektgruppen einsetzen, in denen auch sachkundige Nichtmitglieder beratend mitwirken können.
5. Der jeweilige Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
6. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens drei Mitgliedern und setzt sich aus einer Mehrheit Stimmen hörender Menschen sowie Angehörigen, professionell mit Stimmenhören befasster und anderen interessierten Menschen zusammen. Die Größe des Vorstandes beschließt die Mitgliederversammlung. Zwei Vorstandsmitglieder (mindestens ein/e StimmenhörerIn) vertreten das Netzwerk gemeinschaftlich gerichtlich und außergerichtlich.
7. Der Vorstand führt und koordiniert die Geschäfte des Netzwerkes.
8. Der Vorstand trifft sich mindestens zweimal pro Jahr außerhalb der  Mitgliederversammlung.
9. Ein Vorstandsmitglied kann durch Zweidrittelmehrheit aller auf einer Mitglieder- versammlung anwesenden Mitglieder abgewählt werden, insbesondere wenn es den Grundsätzen des Netzwerkes zuwiderhandelt oder das Ansehen des Netzwerkes durch sein Verhalten schädigt.
10. Der Vorstand übt sein Amt ehrenamtlich aus. Pauschale Aufwands- entschädigungen bis zur Höhe von insgesamt 500 Euro jährlich können für Mitglieder des Vorstandes für ihre Tätigkeit steuerfrei gemäß § 3Nr.26 EStG gezahlt werden.
 

§ 11 RECHNUNGSPRÜFUNG
1. Jährlich hat mindestens eine Kassen- und Rechnungsprüfung durch zwei Mitglieder zu erfolgen.
2. Die RechnungsprüferInnen werden von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt und dürfen nicht dem Vorstand angehören.
3. Die RechnungsprüferInnen erstatten ihren Bericht der Mitgliederversammlung.
§ 12 SATZUNGSÄNDERUNGEN
Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Über Satzungsänderungen kann in der Mitglieder- versammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden war.


§ 13 AUFLÖSUNG
1. Für den Beschluss, das Netzwerk aufzulösen, ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Netzwerkes oder bei Wegfall steuer- begünstigter Zwecke fällt das Vermögen dem Paritätischen Wohlfahrtsverband in Berlin zu, der es unmittelbar und mit ähnlicher Zielsetzung ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Alle Beschlüsse über die Verwendung des Vereinsvermögens im Fall der Auflösung oder Aufhebung sind vor Inkraft- treten dem zuständigen Finanzamt zum Einverständnis vorzulegen.
Berlin, Oktober 2002